§ 24 Abs 1 Sbg ROG 1977 (Übergangsbestimmung; Änderungen und Erweiterungen von Bauten, Betrieben und betrieblichen Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart, Voraussetzungen; Änderung des Betriebsgegenstandes nicht ausdrücklich untersagt)