§ 11 Abs 1 RGarO (Einstellplätze, Garagen; Zulässigkeit in zur Bebauung bestimmten Gebieten; Anordnung und Ausführung, ua so, dass keine Gesundheitsschädigung; Immissionen im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes, Zulässigkeit; Errichtung der erforderlichen Anzahl von Pflichtstellplätzen)
§ 17 Sbg ROG 1992 (Bauland, Unterteilung, zulässige Anlagen; keine Derogation des § 11 RGarO )