§ 112 Abs 1 Nö BauO (Eigentümer eines Bauwerks, Erhaltungspflicht; Beseitigung von Baugebrechen)
§ 112 Abs 2 Nö BauO (ebenso; Verletzung; bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung des Baugebrechens; Einstellung von Abbauarbeiten auf einem Grundstück; Schotter aus Quarzen, Quarzit, die sich zur Herstellung von Zement eignen; Bergwesen, keine Anwendung der Bauordnung)