§ 32 Abs 2 Oö BauO 1976 idF LGBl 1993/59 (Neubauten und Zubauten, die Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder Breite nach bezwecken, außerhalb geschlossen bebauten Gebietes, Abstände; Anwendung nicht für Zubauten der Höhe nach; keine Abstandsvorschriften für nicht außerhalb geschlossen bebauten Gebiets liegende Gebäude)