§ 8 Abs 3 Nö BauO (Bebauungsplan, Änderung; keine Anwendung auf bereits anhängige Verfahren; gilt nur für Änderungen, nicht für Neuerstellung eines Bebauungsplanes)
VwGH 19.09.1995, 94/05/0283
§ 8 Abs 3 Nö BauO schließt auch aus, dass eine Änderung des Bebauungsplanes zugunsten des Bauwerbers in einem schon anhängigen BauBewVerf berücksichtigt wird; jedoch kann der Bauwerber seinen A zurückziehen und nach dem Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplanes neuerl einbringen (Erläuterungen zu § 8 Abs 3 abgedruckt bei Hauer/Zaussinger, Nö BauO4, 104).