§ 60 Abs 1 Wr BauO (Bewilligungspflicht; ua Umbauten)
§ 60 Abs 1 lit c Wr BauO (ebenso; Änderungen, wenn diese von Einfluaa auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subj Rechte der Nachbarn; Einziehen von Innenwänden in Dachboden)