§ 27 Abs 1 lit f WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten; Unterlassen der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlage innerhalb bestimmender Frist)
§ 112 Abs 2 WRG (Bauvollendungsfrist, Verlängerungsmöglichkeit aus triftigen Gründen, sofern vor Fristablauf darum angesucht wurde)