§ 31b Abs 1 WRG (Abfalldeponien; Grundsatz der Bewilligungspflichtigkeit; ausnahmsweise Bewilligungsfreiheit; Deponiebetreiber muss Gründe für Vorliegen des Ausnahmetatbestandes geltend machen)
VwGH 29.06.1995, 94/07/0181
Da der Ges-Wortlaut des § 31b Abs 1 WRG im 1. Satz dieser Best die BewPflicht für Abfallablagerungen statuiert, die ausnahmsweise Bew-Freiheit solcher Ablagerungen hingegen nur als bei Vorliegen bes Voraussetzungen bestehende Möglichkeit einräumt, obliegt es diesfalls dem Deponiebetreiber, der Beh gegenüber das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen geltend zu machen, in welchem Falle es erst Sache der Beh ist, die von einem Deponiebetreiber geltend gemachten Umstände im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Ausnahmestatbestand tats vorliegt.