§ 5 Abs 2 VStG (Schuld, Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, unverschuldeter Rechtsirrtum, keiner, ungeprüfte Verwendung branchenüblicher Formulare für Arbeitszeitaufzeichnungen)
§ 22 Abs 1 VStG (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, Kumulationsprinzip; Nichtführen von Arbeitszeitaufzeichnungen in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer, nur eine Verwaltungsübertretung)