§ 44a Z 1 VStG (Straferkenntnis, Spruch, als erwiesen angenommene Tat; Bezeichnung des Tatortes)
VwGH 30.05.1995, 93/18/0087
Im BeschwFall hat weder die erstinst noch die bel Beh den Sitz der Ges, als deren zur Vertretung nach außen Berufener der Bf in Anspruch genommen wurde, angegeben. Der Sitz der Ges ist im Zweifel als Sitz der Unternehmensführung anzusehen. Dort hat der zur Vertretung nach außen Berufene bezügl der Einhaltung von ArbNSchutzvorschriften die ges gebotenen Vorsorgehandlungen vorzunehmen, sodass dieser Ort im Falle der Unterlassung entspr Vorsorgehandlungen als Tatort der entspr Übertretungen anzusehen ist (VwGH 06.10.1994, 92/18/0366). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.