§ 5 Abs 2 VStG (Schuld, unverschuldeter Rechtsirrtum, keiner, Irrtum über Rechtsfolgen nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch Gerichtshöfe, Pflicht des Fremden, sich über österreichische Vorschriften zu informieren)
§ 19 Abs 2 VStG (Strafbemessung, ua Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe; Vorsatz als Erschwerungsgrund bei Ungehorsamsdelikten)