§ 9 Abs 1 VStG (Verantwortlichkeit juristischer Personen, zur Vertretung nach außen Berufener; Beauftragung eines Unternehmens, Arbeiten durchzuführen und dazu nötige Bewilligungen einzuholen; Zurechenbarkeit des Unterlassens der Bewilligungseinholung)
§ 102 WRG (wasserrechtliche Bewilligung; Antragsrecht, keine zwingende Verbindung mit Eigentumsrecht an betroffener Liegenschaft)