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VwGH 28. 6. 1995, 95/21/0470 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 1996/1657ZfV 1996, 624

§ 27 VwGG (keine Säumnisbeschwerde bei Entscheidung allenfalls unzuständiger Behörde)

VwGH 28.06.1995, 95/21/0470

Nach dem BeschwVorbringen hat (vor Einbringung der ggstdl Beschw) der LH über den vom Bf an den BMI gestellten Sachantrag iS einer Abweisung des gestellten Begehrens entschieden. Wird aber ein A vollinhaltl abgewiesen, dann kann von einem unerledigt gebliebenen A nicht mehr gesprochen werden. Die SäumnisBeschw hat mit der BescheidBeschw gemeinsam, dass mit ihr nicht jede objektive Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann, sondern dass eine qualifizierte Rechtswidrigkeit, nämlich die Verletzung eines subjekt Rechtes des Bf (im Falle der SäumnisBeschw seines Anspruches auf Sachentscheidung) vorliegen muss, um ihn zur Anrufung des VwGH zu legitimieren. Die SäumnisBeschw schützt vor Untätigkeit der Beh. Sie dient jedoch nicht der Abwehr von Verletzungen der den Beh aufgetragenen Zuständigkeitsbest. Demgem schließt eine Sachentscheidung, mag sie auch von einer unzust Beh erlassen worden sein, die Zulässigkeit einer SäumnisBeschw aus. Liegt also ein, wenn auch rechtswidriger B vor, so kann die Zuständigkeit in ders Angelegenheit nicht mehr auf den VwGH übergehen.

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