§ 39 Abs 2 BDG (Dienstzuteilung, Zulässigkeit, nur aus dienstlichen Gründen; dienstliches Interesse am Abzug eines Beamten bis zur Klärung umfangreicher Vorwürfe und zur Beruhigung einer angespannten Situation)
§ 39 Abs 2 BDG (Dienstzuteilung, Zulässigkeit, nur aus dienstlichen Gründen; dienstliches Interesse am Abzug eines Beamten bis zur Klärung umfangreicher Vorwürfe und zur Beruhigung einer angespannten Situation)