§ 6b Z 2 Sbg LBeamtenG (Verminderung des Ruhegenusses bei Beamten, die vor dem 60. Lebensjahr ausscheiden; keine Ausnahme bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung anhängiger Ruhestandsverfahren, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; Zuerkennung des vollen Ruhegenusses in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, Stellungnahme des Beirates nur Entscheidungshilfe, zumutbare Maßnahmen, um Eintritt der Dienstunfähigkeit zu verhindern, keine Verpflichtung zu Psychotherapie mit fraglichem Erfolg, keine Behauptungspflicht)