§ 88 GehG (Teuerungszulage, Festsetzung durch Verordnung der Bundesregierung; kein Anspruch auf „Ausgleichsbetrag“ für die Mietkosten einer privat angemieteten Wohnung)
VwGH 30.06.1995, 94/12/0001
Es kann dahingestellt bleiben, ob Beamten, denen eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden, hiefür - wie der Bf meint - ein unangemessenen geringes Entgelt zu leisten haben; entscheidend ist im BeschwFall, dass das vom Bf verfolgte Ziel, diese von ihm angenommene Ungleichbehandlung durch Zuspruch eines „Ausgleichsbetrages“ gleichsam kompensieren zu wollen, bereits im Ansatz verfehlt ist, weil dieses Begehren in der Rechtsordnung keine Deckung findet. Der Hinweis auf die in § 88 GehG idF vor dem BesReformG BGBl 1994/500 normierte Teuerungszulage ist insb schon deshalb unzutreffend, weil derartige Zulagen durch V gewährt werden (siehe § 88 Abs 1 leg cit), was der Bf in seinem BeschwVorbringen übergeht. Damit hat die bel Beh zu Recht den Anspruch verneint. Abw.