§ 2 Abs 5 Krnt GSLG 1969 (Bringungsrecht, Einräumung durch Parteienübereinkommen;
Abänderung von durch Übereinkommen festgelegten Anteilen nur bei wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen)
§ 66 Abs 2 AVG (Zurückverweisung; Bindung der Behörden an die im zurückverweisenden Bescheid vertretenen Rechtsauffassung)