§ 6 Abs 8 Vlbg BauG (Seitenabstand; oberirdische Bauwerke; 2 m)
§ 6 Abs 9 Vlbg BauG (Abstandsnachsicht; besondere Form oder Lage des Grundstücks, zweckmäßigere Bebauung; keine Beeinträchtigung der Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit und des Orts- und Landschaftsschutzes)