§ 70a Stmk BauO 1968 (konsenslose bauliche Maßnahme; Beseitigungsauftrag; Differenzierung bezüglich einzelner Gebäudeteile nur bei Teilbarkeit; Zulässigkeit während Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens; Setzung einer Erfüllungsfrist auch diesfalls nicht überflüssig)