§ 6 Abs 9 Vlbg BauG (Abstandsnachsicht; ua zur Ermöglichung einer zweckmäßigeren Bebauung wegen Form und Lage des Grundstücks; nicht wirtschaftlich zweckmäßigere Bebauung schlechthin)
VwGH 16.03.1995, 92/06/0072
IZm dem Kriterium „bes Form oder Lage des Baugrundstückes“ ist davon auszugehen, dass das Baugrundstück einen rautenförmigen Grundriss aufweist. Die Längen der Diagonalen betragen etwa 27 und 42 m. Das bestehende Wohnhaus hat ohne den abgebauten Garagentrakt eine Länge von ca 12 und eine Breite von ca 11 m. Vor diesem Hintergrund ist die Form und Lage dieses Grundstückes als nicht ungünstig zu beurteilen und kann daher nicht davon die Rede sein, dass eine Ausnahmegenehmigung gem § 6 Abs 9 BauG wegen der „bes“ Form oder Lage des Baugrundstückes in Betracht kommt. Überdies ist zu bedenken, dass deshalb schon für den Altbestand eine - geringfügige (nach dem BauBewB betreffend 0,5 m) - Abstandsnachsicht gewährt worden ist, und zwar offenbar deshalb, um eine sachgerechte Bebauung zu ermöglichen, die ansonsten wegen einer bestimmten Gestaltung des Baugrundstückes rechtl unzulässig gewesen wäre. Würde im BeschwFall neuerlich aus diesem Grund Baunachsicht gewährt werden können, würden die Abstandsvorschriften des § 6 Abs 2 bis 8 Baugesetz beliebig zur Disposition stehen.