§ 43 Abs 1 Tir BauO (Vollendung einer bewilligungspflichtigen Anlage, Anzeigepflicht des Bauwerbers; Bauwerber; jener, dem auf seinen Antrag Bewilligung erteilt)
§ 53 Abs 1 lit h Tir BauO (konsenslose Benützung, Verwaltungsübertretung; jeder Benützer strafbar; Innehabung einer Betriebsanlagenbewilligung nicht maßgeblich)