§ 7 Abs 2 Tir BauO 1989 (Wandhöhe, Berechnung; verschieden hohe Wand im Unterschied zu verschieden hohen Gebäudeteilen; verschieden hohe Wand; Mitteilung bis höchstens 3 m; Mitteilung auch bei einem Höhenunterschied von mehr als 3 m)
VwGH 23.02.1995, 91/06/0189