§ 4 Abs 6 Z 3 AuslBG (Überschreitung der Landeshöchstzahl, öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen; Bedeutung der Erhaltung des Betriebes für die Beziehungen zwischen Österreich und Japan)
VwGH 24.05.1995, 93/09/0447
Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG wird vorgebracht, dass die Erhaltung des Betriebes der bfd Partei infolge seiner Exklusivität und Bedeutung für die Beziehungen zw Österr und Japan von gesamtwirtschaftl Interesse sei; das Unternehmen (es handle sich um das größte Importunternehmen für japanische Konsumgüter im Bereich der Nahrungsmittel in Österr) sei seit vielen Jahren eine Institution, nicht nur für japanische Diplomaten, japanische Vertreter, japanische Firmen, sondern auch für die zahlreichen japanischen Reisenden.