§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung einer Berufungsfrist, keine Verpflichtung über Wiedereinsetzungsantrag und Verspätung der Berufung gleichzeitig zu entscheiden)
VwGH 01.12.1994, 94/18/0842
Für die BerufungsBeh besteht kein ges Hindernis, über die Frage der Verspätung einer Berufung unabhängig von einem anhängigen WE-A - es sei denn, diesem A wäre gem § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden - sogleich aufgrund der Aktenlage zu entscheiden (st Rsp des VwGH seit 23.10.1986, Slg 12.275/A). Es kann keine Rede davon sein, dass die in § 71 Abs 3 AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem WE-A nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des WE-A mit der versäumten Handlung (hier der Berufung) führte, dies mit der Folge, dass über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.