§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder/und unabwendbares Ereignis; psychischer Ausnahmezustand durch Hungerstreik, keine Dispositionsunfähigkeit)
VwGH 01.12.1994, 94/18/0843
Im InstZug wurde der A des Bf auf WE in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den B der Beh erster Inst betr die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem § 71 Abs 1 AVG abgewiesen.