§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigungen, Bescheid, Form; leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden; Beisetzung der Funktionsbezeichnung zur Unterschrift nicht ausreichend)
VwGH 21.02.1995, 94/05/0344
Die „Berufungsentscheidung“, gegen welche die Bf die von der bel Beh als unzulässig zurückgewiesene Vorstellung eingebracht hat, enthält eine Fertigungsklausel, welche neben einem Abdruck des Amtssiegels der mitbet Stadtgd die Worte „Der Vizebürgermeister:“ sowie eine aus zwei Teilen bestehende Unterschrift aufweist, deren erster Teil möglicherweise den Vornamen „Franz“ wiedergibt, deren zweiter Teil aber jedenfalls auch nach Auffassung des GH nicht bloß nach „einem subjektiven Empfinden der belangten Behörde“ zur Gänze unleserl ist und daher nicht als leserl Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden angesehen werden kann. Auch einen Beglaubigungsvermerk enthält diese Erledigung nicht. Abw.