§ 68 Abs 1 AVG (rechtskräftiger Bescheid, neuerliches Anbringen; Zurückweisung; entschiedene Sache; Identität der Sache keine; geändertes Bauansuchen)
VwGH 23.02.1995, 94/06/0069
Das am 28. 10. 1993 beim Mag der Stadt Graz eingelangte Ansuchen um WidmungsBew ist mit keinen Plänen belegt, zur Frage der Abwasserentsorgung enthielt das Widmungsansuchen keinerlei Ausführungen. Der Verwendungszweck war gegenüber dem Ansuchen, das mit B vom 23. 12. 1992 abgewiesen wurde, geändert. Bei dieser Sachlage durfte die Beh noch nicht Identität der Sache annehmen, weil das am 28. 10. 1993 eingebrachte Ansuchen eine abschließende Beurteilung des Vorhabens nicht zuließ. Die Beh hätte vielmehr einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag unter Setzung einer angemessenen Frist erlassen müssen. Sie wäre auch erst bei Vorliegen von Plänen in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob tatsächl Identität der Sache vorliegt. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.