§ 8 Abs 1 ZustellG (Änderung der Abgabestelle; unverzügliche Mitteilung durch Partei; nicht bloß vorübergehende Abwesenheit, Schubhaft keine Änderung)
§ 8 Abs 2 ZustellG (Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, falls neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar)