§ 66 Abs 2 AVG (Berufungsentscheidung, Zurückverweisung, Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung)
VwGH 15.12.1994, 93/18/0128
Nicht jeder VerfMangel berechtigt die BerufungsBeh dazu, von dieser Best Gebrauch zu machen; vielmehr ist eine Aufhebung und Zurückverweisung an die ErstBeh nur zulässig, wenn sich der Mangel nicht anders als durch Vornahme einer mündl Verhandlung (in Rede und Gegenrede) beheben lässt. In der Begr des angef B finden sich keine Gründe für eine solche Unvermeidlichkeit der Durchführung einer mündl Verhandlung. Die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG war daher rechtswidrig.