§ 31 Abs 3 Satz 1 VStG (Strafbarkeitsverjährung; Dreijahresfrist mit mündlicher Bescheidverkündigung innerhalb der Frist gewahrt, Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschuldigten hindert weder die Verkündung noch die Wahrung der Frist)
VwGH 24.05.1995, 95/09/0061