§ 51 Abs 7 VStG (Berufung, Entscheidungsfrist, auch bei Zurückweisung der Berufung)
VwGH 27.06.1995, 95/04/0073
Da im BeschwFall die Berufung am 8. 10. 1993 bei der ErstBeh (als EinbringungsBeh) einlangte, endete die Frist des § 51 Abs 7 VStG mit Ablauf des 9. 1. 1995. Wie sich aus dem in den VerwStrafakten erliegenden Rückschein eindeutig ergibt, wurde der mit 31. 1. 1995 datierte angef B am 7. 2. 1995 zugestellt, somit erst nach Ablauf der im G genannten Frist von fünfzehn Monaten.