§§ 36 Abs 2, 37 FrG (Hinweis auf Berichte allgemeiner Art ist kein Nachweis einer aktuellen, individuellen Bedrohung)
VwGH 17.05.1995, 95/21/0103
Gem § 36 Abs 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Aufschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37 ) oder aus tatsächl Gründen unmöglich scheint.