§ 19 FrG (Ausweisung bei mehrjährigem unrechtmäßigen Aufenthalt)
VwGH 17.05.1995, 95/21/0110
Die Ausweisung ist - von der bel Beh zutreffend erkannt - zum Schutz der öff Ordnung (Art 8 Abs 2 MRK) dringend geboten und daher gem § 19 FrG zulässig. Der mehrjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Bf in Österr erweist sich nämlich als Beeinträchtigung der öff Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens von beachtl Ausmaß. Dazu kommt, dass dem Bf - schon mangels Erfüllung der in § 6 Abs 2 erster Satz AufG normierten Voraussetzung, dass sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderl Bewilligung nach diesem G erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Bf unter Umgehung der gen, ein wesentl Element der mit dem AufG getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächl Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öff Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (VwGH 19.01.1995, 94/18/1027).