§ 37 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung)
§ 54 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat; konkrete und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben über Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung; bloße Vermutungen, Ausstellung eines Reisepasses durch Heimatstaat)