§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsentscheidung, „Sache“, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens soweit Bescheid angefochten; Versagung einer Aufenthaltsbewilligung, Berücksichtigung eines Aufenthaltsverbotes)
VwGH 19.01.1995, 94/18/0949
Dass die bel Beh die Versagung der Erteilung der Bew nach dem AufenthaltsG auf den von der erstinst Beh nicht zur Begr ihres Bes herangezogenen § 10 Abs 1 Z 1 FrG gestützt hatte, ist nicht rechtswidrig, da die BerufungsBeh im Rahmen der „Sache“ nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt und verpflichtet ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtl der Begr ihre Anschauung an die Stelle jener der UnterBeh zu setzen und demgem den angef B nach jeder Richtung abzuändern. „Sache“ des BerufungsVerf ist der Gegenstand des Verf in der VorInst, soweit der darüber ergangene B mit Berufung angefochten wurde (VwGH 25.11.1980, Slg 10.305), im vorliegenden Fall also die Versagung der Erteilung einer Bew nach dem AufenthaltsG. In dem durch den Begriff der „Sache“ abgesteckten Rahmen war die bel Beh befugt, das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot gegen den Bf zu berücksichtigen.