§ 3 Abs 1 VVG (Eintreibung von Geldleistungen; Veranlassung der Eintreibung durch die VollstreckungsBeh namens des Berechtigten beim Gericht)
§ 3 Abs 3 VVG (ebenso; Antrag des Anspruchsberechtigten auch unmittelbar beim Gericht möglich; Parteihandlung des Anspruchsberechtigten, zB eines Landes)