§ 64 Abs 1 AVG (Berufungen, aufschiebende Wirkung)
§ 64 Abs 2 AVG (Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung)
§ 66 Abs 4 AVG (Sachentscheidung der Berufungsbehörde; ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides, Wirkung)