§ 46 Abs 3 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens, keiner, beruflich rechtskundiger Parteienvertreter, verlässliche Sekretärin, Kontrollpflicht)
VwGH 01.12.1994, 94/18/0771
Bei Anlegung des bei berufl rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter des ASt Dr E obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Mit dem bloßen Hinweis an die Sekretärin, dass sowohl eine weitere Ausfertigung des an den VfGH gerichteten BeschwSchriftsatzes als auch eine dritte Ausfertigung des aufgetragenen Schriftsatzes beizulegen sei, wurde dieser Sorgfaltspflicht nicht entsprochen.