§ 47 Abs 1 VwGG (Ersatz der Aufwendungen der obsiegenden Partei von unterlegener Partei; Befreiung durch VwGH nicht vorgesehen)
§ 47 Abs 5 zweiter Satz VwGG (Ersatzberechtigung der obsiegenden belangten Behörde namens ihres Rechtsträgers)
§ 47 Abs 1 VwGG (Ersatz der Aufwendungen der obsiegenden Partei von unterlegener Partei; Befreiung durch VwGH nicht vorgesehen)
§ 47 Abs 5 zweiter Satz VwGG (Ersatzberechtigung der obsiegenden belangten Behörde namens ihres Rechtsträgers)