Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde, Legitimation keine; Rechtsverletzungsmöglichkeit keine; keine Änderung der konkreten Rechtsstellung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides)
VwGH 24.01.1995, 93/04/0204
Zum Zeitpunkt der BeschwErhebung war der Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm iSd § 79 BergG genehmigt worden war, und damit der zeitl Geltungsbereich jenes B der Berghauptmannschaft Sbg bereits beendet, der das Arbeitsprogramm der mitbet Partei genehmigt hatte. Die mitbet Partei konnte zur Zeit der BeschwErhebung aus diesem B keine Rechte mehr ableiten. Es werden abgesehen davon mit ihm der Bfin auch nicht etwa hievon unabhängig (weiter) bestehende Verpflichtungen auferlegt.