§ 91 Abs 2 GewO (Entziehung der Gewerbeberechtigung einer jur Person, wenn bei einer natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss die Entziehung vorliegen und die jur Person diese nicht innerhalb behördlicher Frist entfernt; Aufforderung ist Voraussetzung für Entziehung, aber selbst kein Bescheid)
VwGH 24.01.1995, 94/04/0221