§ 39 Abs 2 Z 1 GewO (Geschäftsführer einer juristischen Person; Angehöriger des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der juristischen Person; „Organprokurist“ gemäß § 18 Abs 3 GmbHG kein solches Organ)
§ 39 Abs 2 letzter Satz GewO (Übergangsbestimmung für Geschäftsführer, die vor dem 1. 7. 1993 bestellt worden sind; Begriff des Bestelltseins)