§ 87 Abs 2 GewO (Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 1 Z 2, Absehen, Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger; Beurteilung nach objektiven Kriterien)
VwGH 20.12.1994, 94/04/172
Nach stRsp des VwGH ist gem § 87 Abs 2 GewO von der im Abs 1 Z 2 dieses Paragraphen iVm § 13 Abs 3 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftl Lage vom Rechtsträger erwartet werden kann, dass er auch den mit der Ausübung des den Ggst der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderl liquiden Mittel zur Abdeckung der dbzgl Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nach obj Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind.