§ 74 Abs 2 GewO (Genehmigungspflicht der Errichtung oder des Betriebes von Betriebsanlagen, grundsätzlich Eignung, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd Z 1 bis 5 herbeizuführen)
VwGH 20.12.1994, 94/04/0162
Bereits die (grundsätzl) Eignung einer BA, die in den Z 1 bis 5 § 74 Abs 2 GewO gen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, begründet die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tats von der BA ausgehen, ist sodann im GenehmigungsVerf zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - allenfalls unter Vorschreibung von Aufl - die Genehmigung nach § 77 GewO zu erteilen oder zu versagen.