§ 28 BPersVG
Personalvertretung 16.03.1993 A 2-PVAK/93
Der DStA hat zu prüfen, ob die vom Dienstgeber behauptete Dienstpflichtverletzung in Ausübung der Funkt als PersV gesetzt wurde. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es im Wesen der im § 28 Abs 1 BPersVG dem PersV eingeräumten echten beruflichen Immunität liegt, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, sodass bis zu einem gewissen Grade auch Äußerungen oder Handlungen, die an sich nicht mehr den PersV obliegen, immer noch als in Ausübung der Funktion erfolgt angesehen werden können. Die Best des § 28 Abs 1 dient schließlich dazu, auch gewisse an sich eine Dienstpflichtverletzung darstellende Fehler von PersV, die auch im unrichtigen Erkennen der Grenzen ihrer Aufgaben bestehen können, sanktionsfrei zu stellen. Dabei wird es vielfach auf die Umstände des einzelnen Falles ankommen.