§ 22 Abs 6 BPersVG
Personalvertretung 16.03.1993 A 4-PVAK/93
Die Festlegung der mindestens einwöchigen Frist, die zwischen der Bekanntmachung der Einberufung der DStVSlg und ihrer Durchführung liegen muss, hat den Zweck, dem Teilnahmeberechtigten eine längerfristige Zeitplanung zu ermöglichen. Eine solche ist aber nicht nur im Falle der Unterschreitung dieser Frist sondern auch dann nicht gewährleistet, wenn die TO nicht zeitgerecht bekanntgemacht wird, weil dann das teilnahmeberechtigte Mitgl der DSt keine zureichende Entscheidungsgrundlage dafür hat, ob es an der DStVslg teilnehmen soll.