§ 10 Abs 7 BPersVG
Personalvertretung 16.03.1993 G 1-PVAK/93
Gegenstand eines gem § 10 Abs 7 BPersVG eingeholten Gutachtens ist immer eine ganz bestimmte, vom Leiter der ZentSt zu treffende Entscheidung über eine Meinungsverschiedenheit zwischen den ihm untergebenen, berufenen Org der ZentSt und der PersV. Zu lösen ist ein bestimmter Konfliktfall. Die PVAK hat daher einen Vorschlag in Form eines Gutachtens zu erstatten, das dem Dienstgeber als Entscheidungshilfe dienen soll. Die Legitimation zur Einholung eines Gutachtens der PVAK kommt daher grundsätzlich nur dem Leiter der ZentSt und dem bei der ZentSt eingerichteten ZentA zu.