§ 17 BStG 1971 (Enteignung für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt zugehörigen baulichen Anlagen; Gehsteig, Notwendigkeit der Enteignung; Verbesserung ungünstiger Verkehrsverhältnisse; über den enteigneten Grund ragendes Dach; Dachteil nicht von Enteignung erfasst)