§ 20 BStG (Enteignung, Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang; Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Kostenersatz, Vertretungskosten; Entscheidung mit der Entscheidung über die Enteignung; allfällige getrennte Entscheidung mangels Ausbleiben einer Entscheidung in der Hauptsache; Auslösung der diesbezüglichen Entscheidungspflicht durch eigenen Antrag)