§ 20c GehG (Jubiläumszuwendung, 40 Jahre treue Dienste; Verfehlung im 37. Dienstjahr)
VwGH 25.01.1995, 95/12/0005
Aus § 20c Abs 1 GehG ergibt sich eindeutig, dass als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung 40 Jahre treue Dienste gefordert sind. Die Regelung des § 20c Abs 3 GehG stellt nur eine Begünstigung für jene Bediensteten dar, die eine Dienstzeit von 40 Jahren bei ihrer Pensionierung noch nicht erreicht haben, mindestens aber eine Dienstzeit von 35 Jahren beim Ausscheiden aus dem Dienststand aufzuweisen haben. Aus der Formulierung dieser Best ergibt sich eindeutig, dass diesfalls der Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandserfordernisses der treuen Dienste die gesamte Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand und nicht bloß ein Zeitraum von 35 Jahren zugrunde zu legen ist. Abw.